Gesetze › PharmStV § 4 PharmStV Die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe werden, soweit sie nicht Stoffe mit pharmakologischer Wirkung sind, den Stoffen mit pharmakologischer Wirkung gleichgestellt. Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 § 5