AdvoCite

§ 5 PharmStV

Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

  1. 1.

    entgegen § 1 in Anlage 1 aufgeführte Stoffe den in Anlage 1 bezeichneten Tieren für die dort genannten Anwendungsgebiete zuführt,

  2. 2.

    entgegen § 2 dort genannte Stoffe den dort genannten Tieren zuführt,

  3. 3.

    entgegen § 3 Abs. 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt oder

  4. 4.

    entgegen § 3 Abs. 2 dort genannte Stoffe in den Verkehr bringt.

Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, ist nach § 58 Abs. 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches strafbar.

Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved