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§ 6 PharmStV

Unberührt bleiben futtermittelrechtliche Vorschriften, nach denen Stoffe als Futtermittel oder als Zusatzstoffe zu Futtermitteln in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen.

Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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