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§ 11 PhysTh-APrV

Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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