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§ 15 PhysTh-APrV

Schriftlicher Teil der Prüfung

(1)

Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:

  1. 1.

    Angewandte Physik und Biomechanik; Trainingslehre; Bewegungslehre;

  2. 2.

    Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten.

Der Prüfling hat in beiden Fächergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 dauert 90 Minuten, in der Fächergruppe 2 180 Minuten. Die Aufsichtführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2)

Legt der Prüfling die Prüfung in Teilabschnitten ab, ist die Aufsichtsarbeit für die Fächergruppe 1 nach Beendigung des theoretischen und praktischen Unterrichts im ersten Abschnitt der Prüfung zu schreiben. Die Aufsichtsarbeit für die Fächergruppe 2 ist nach Beendigung der praktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Prüfung zu schreiben.

(3)

§ 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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