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§ 17 PhysTh-APrV

Praktischer Teil der Prüfung

(1)

Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Fächergruppen.

(2)

Wird die Prüfung in Teilabschnitten abgelegt, findet der praktische Teil der Prüfung nach Beendigung der praktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Prüfung statt.

(3)

§ 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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