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§ 2 PolBTLV

Schwerbehinderte Menschen

§ 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen, die der Polizeivollzugsdienst an Beamtinnen und Beamte stellt, berücksichtigt werden.

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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