§ 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen, die der Polizeivollzugsdienst an Beamtinnen und Beamte stellt, berücksichtigt werden.
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle