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§ 2 PostLV

Gestaltung der Laufbahnen

(1)

In den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes treten an die Stelle der Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung die folgenden Laufbahnen:

  1. 1.

    der nichttechnische Postverwaltungsdienst und

  2. 2.

    der technische Postverwaltungsdienst.

(2)

Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.

Postlaufbahnverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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