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§ 27 PostRDV

Sonstige Aufgaben

Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service können vereinbaren, daß dieser für die Träger der Rentenversicherung sonstige Aufgaben wahrnimmt, die mit der Auszahlung oder der Durchführung der Anpassung von Geldleistungen im Zusammenhang stehen.

Renten Service Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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