Gesetze › PostSchliV › Dritter Abschnitt Kosten § 16 PostSchliV Kosten Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst. Post-Schlichtungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 15 Wiederaufnahme des Verfahrens § 17 Zugangsvermutung