AdvoCite

§ 10 PrüfbV

Zweigniederlassungen

Der Abschlussprüfer hat über die wesentlichen ausländischen Zweigniederlassungen des Instituts zu berichten. Dabei ist für diese Zweigniederlassungen Folgendes zu beurteilen:

  1. 1.

    deren Ergebniskomponenten,

  2. 2.

    deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge des Gesamtinstituts sowie

  3. 3.

    die Einbindung dieser Zweigniederlassungen in das Risikomanagement des Gesamtinstituts.

Prüfungsberichtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved