Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 des Kreditwesengesetzes
Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, ob im Berichtszeitraum § 18 des Kreditwesengesetzes beachtet wurde. Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit der institutsspezifischen Verfahren zu beurteilen.
Prüfungsberichtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle