Gesetze › PrüfV › Kapitel 5 Schlussvorschriften § 55 PrüfV Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Prüfungsberichteverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 54 Übergangsvorschrift Anlage (zu § 43b Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung