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Anlage PrüfV

(zu § 43b Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Unternehmen:

Berichtszeitraum:

Prüfungsstichtag:

Prüfungsleiter vor Ort:

  1. A.

    Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen unternehmenseigenen Risikoanalyse (§ 43b Abs. 8 PrüfV):

    1. 1.

      Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte (laut Risikoanalyse):

    2.Anzahl der Kunden:
    I.Anteil der Kunden mit geringem Risiko, %
    , %
    II.Anteil der Hochrisikokunden, %
    , %
    III.Anzahl von politisch exponierten Personen (Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte)
    , %
    , %
    3.Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit Unternehmen mit Sitz in:
    I.EU/EWR-Staaten
    II.Drittstaatendavon in
    Hochrisikostaaten
    4.Anzahl der Niederlassungen/ nachgeordneten Unternehmen:
    I.im Inland
    II.im EU-/EWR-Ausland
    III.in Drittstaatendavon Hochrisikostaatenin
    5.Anzahl der ausschließlich für das Unternehmen tätigen Vermittler und Anteil der Vermittler:
    I.im InlandAnzahlAnteil in %
    Anteil in %
    II.im AuslandAnzahlAnteil in %
    Anteil in %
    Anteil in %
    Anteil in %
  2. B.

    Klassifizierung von PrüfungsfeststellungenFür die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.Feststellung F 0 – keine MängelFeststellung F 1 – geringfügige MängelFeststellung F 2 – mittelschwere MängelFeststellung F 3 – gewichtige MängelFeststellung F 4 – schwergewichtige MängelFeststellung F 5 – nicht anwendbarEine F 0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.Eine F 1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.Eine F 2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.Eine F 3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.Eine F 4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß, der die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.Eine F 5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Unternehmen.

Nr.VorschriftPrüfungspflichtenFeststellungFundstelle
A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung
I. Interne Sicherungsmaßnahmen
1.§ 5 Abs. 1 und 2 GwGErstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf. Aktualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung
2.§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4, Abs. 5 GwGDurchführung von internen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung
3.§ 6 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 GwGErfüllung von Pflichten in Bezug auf den Geldwäschebeauftragten (Bestellung, Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen)
4.§ 6 Abs. 2 Nr. 5 GwGDurchführung von Zuverlässigkeitsprüfungen
5.§ 6 Abs. 2 Nr. 6 GwGDurchführung von Schulungen und Unterrichtung von Mitarbeiter/-innen
6.§ 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG, § 53 Abs. 2 VAGDurchführung von Prüfungen durch die Innenrevision in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
7.nicht belegt
8.§ 6 Abs. 7 GwGVertragliche Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen
II. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
9.§ 10 Abs. 2 GwG, § 14 Abs. 1 GwG, § 15 Abs. 2 GwGDurchführung von Risikobewertungen von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen
10.§ 10 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. §§ 11 bis 13 GwG), § 10 Abs. 9 GwGIdentifizierung des Vertragspartners und der für diesen auftretenden Personen (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung)
11.§ 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG (i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG), § 10 Abs. 9 GwG, § 54 Abs. 1 VAGAbklärung und ggf. Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten und des abweichenden Bezugsberechtigten (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung)
12.§ 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG, § 10 Abs. 9 GwGEinholung von Informationen zum Zweck/zur Art der Geschäftsverbindung (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung)
13.§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG, § 10 Abs. 9 GwG, § 54 Abs. 2 VAGAbklärung der politisch exponierte Person-Eigenschaft (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung)
14.§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 1 GwGLaufende Überwachung der Geschäftsbeziehungen
15.§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 2 GwGDurchführung von Aktualisierungen
16.§ 14 Abs. 1 und 2 GwGDurchführung von vereinfachten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen)
17.§ 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9 (i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG), § 55 VAGDurchführung von verstärkten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen)
18.§ 17 Abs. 1 bis 7 GwGAusführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte und vertragliche Auslagerung
19.nicht belegt
III. Sonstige Pflichten
20.§ 6 Abs. 6 GwGOrganisation und Erfüllung der Auskunftsverpflichtung
21.§ 8 GwG, § 54 Abs. 3 Satz 1 VAGDurchführung von Aufzeichnungen und Aufbewahrung
22.§ 9 (i. V. m. § 5 Abs. 3 GwG)Durchführung von gruppenweiten Pflichten
23.§ 43 GwG i. V. m. § 47 Abs. 1 bis 4 GwG, § 54 Abs. 3 Satz 2 VAGDurchführung des Verdachtsmeldeverfahrens (einschließlich Beachtung des Verbots der Informationsweitergabe)
24.§ 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39 Abs. 3 GwG, § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GwGBefolgung von Anordnungen

Prüfungsberichteverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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