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§ 3 PrümVtrAG

Automatisierter Abruf oder Abgleich von DNA-Identifizierungsmustern

DNA-Identifizierungsmuster dürfen über die Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes hinaus auch für einen automatisierten Abruf oder Abgleich nach den Artikeln 3 und 4 des Prümer Vertrags oder nach den Artikeln 3 und 4 des Ratsbeschlusses Prüm verwendet werden.

Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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