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§ 5 PrümVtrAG

Kennzeichnung von personenbezogenen Daten in Datenbanken

Bestreitet der Betroffene nach Artikel 37 Abs. 2 des Prümer Vertrags oder Artikel 28 Abs. 2 des Ratsbeschlusses Prüm die Richtigkeit von in Datenbanken gespeicherten Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten entsprechend zu kennzeichnen.

Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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