Gesetze › PreisG § 4 PreisG Der Direktor für Wirtschaft kann Anordnungen oder Verfügungen aufheben, die eine oberste Landesbehörde nach § 2 Abs. 2b erlassen hat. Er kann der obersten Landesbehörde bindende Weisungen erteilen. § 3 gilt entsprechend. Preisgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 § 5