Gesetze › PreisG § 5 PreisG (1) § 3 gilt auch für den Erlaß von Ausführungsanordnungen.(2) Der Direktor für Wirtschaft kann den Erlaß von Ausführungsanordnungen den obersten Landesbehörden übertragen. Preisgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 § 6