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§ 11 ProdSG2011V 6
Angabe der Wirtschaftsakteure
(1)
Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,
- 1.
von denen er einen einfachen Druckbehälter bezogen hat und
- 2.
an die er einen einfachen Druckbehälter abgegeben hat.
(2)
Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach Absatz 1 für die Dauer von zehn Jahren nach dem Bezug des einfachen Druckbehälters sowie nach der Abgabe des einfachen Druckbehälters vorlegen können.