Gesetze › ProstSchG › Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 ProstSchG Anwendungsbereich Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Ausübung der Prostitution durch Personen über 18 Jahre sowie auf das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes. Prostituiertenschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Begriffsbestimmungen