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§ 12 PsychThApprO

Berufspraktische Einsätze im Bachelorstudiengang

(1)

Die Hochschulen müssen den studierenden Personen im Bachelorstudiengang mindestens folgende berufspraktische Einsätze ermöglichen:

  1. 1.

    ein forschungsorientiertes Praktikum I – Grundlagen der Forschung nach § 13,

  2. 2.

    ein Orientierungspraktikum nach § 14 und

  3. 3.

    eine berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie nach § 15.

(2)

Im Rahmen der berufspraktischen Einsätze dürfen die studierenden Personen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die zur Vermittlung der jeweiligen Inhalte erforderlich sind.

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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