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PsychThApprO
Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Abschnitt 1 Studium
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
- § 1Inhalte des Studiums
- § 2Regelstudienzeit
- § 3Organisation des Studiums
- § 4Modulhandbücher
- § 5Prüfungsordnungen
- § 6Leistungsübersicht
- § 7Evaluierung der Studiengänge
Unterabschnitt 2 Hochschulische Lehre
- § 8Hochschulische Lehre
- § 9Praktische Übungen und Seminare
- § 10Berufsqualifizierende Tätigkeit II – vertiefte Praxis der Psychotherapie
- § 11Selbstreflexion
Unterabschnitt 3 Berufspraktische Einsätze
- § 12Berufspraktische Einsätze im Bachelorstudiengang
- § 13Forschungsorientiertes Praktikum I – Grundlagen der Forschung
- § 14Orientierungspraktikum
- § 15Berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie
- § 16Berufspraktische Einsätze im Masterstudiengang
- § 17Forschungsorientiertes Praktikum II – Psychotherapieforschung
- § 18Berufsqualifizierende Tätigkeit III – angewandte Praxis der Psychotherapie
Abschnitt 2 Psychotherapeutische Prüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Prüfungsbestimmungen
- § 19Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle
- § 20Zuständige Stelle
- § 21Antrag auf Zulassung
- § 22Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Zulassung
- § 23Entscheidung über die Zulassung, Versagungsgründe
- § 24Nachteilsausgleich
- § 25Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung
- § 26Anwesenheit weiterer Personen in der psychotherapeutischen Prüfung
- § 27Inhalt der psychotherapeutischen Prüfung
- § 28Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung
- § 29Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
- § 30Rücktritt von der psychotherapeutischen Prüfung
- § 31Fernbleiben und Abbruch der psychotherapeutischen Prüfung
- § 32Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme
- § 33Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung
- § 34Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der psychotherapeutischen Prüfung
Unterabschnitt 2 Mündlich-praktische Fallprüfung
- § 35Prüfungstermine
- § 36Ladung zum Prüfungstermin
- § 37Prüferinnen und Prüfer
- § 38Gegenstand
- § 39Durchführung
- § 40Niederschrift
- § 41Bewertung und Notenwerte
- § 42Bestehen und Gesamtnote
- § 43Mitteilung der Notenwerte und der Gesamtnote
- § 44Übermittlung der einzelnen Noten
- § 45Wiederholung
Unterabschnitt 3 Anwendungsorientierte Parcoursprüfung
- § 46Prüfungstermine
- § 47Ladung zum Prüfungstermin
- § 48Stationen und Kompetenzbereiche
- § 49Erstellung der Prüfungsaufgaben, Schulungen, Prüfungsauswertung
- § 50Prüferinnen und Prüfer
- § 51Durchführung
- § 52Bewertung
- § 53Bestehen
- § 54Note
- § 55Übermittlung der Ergebnisse
- § 56Mitteilung des Ergebnisses
- § 57Wiederholung
Abschnitt 3 Allgemeine Formvorschriften
Abschnitt 4 Approbation
- § 59Ausstellung und Aushändigung der Approbationsurkunde
- § 60Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation
Abschnitt 5 Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
Unterabschnitt 1 Verfahren
- § 61Fristen
- § 62Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation
- § 63Bescheid bei Feststellung wesentlicher Unterschiede
Unterabschnitt 2 Anpassungsmaßnahmen nach § 11 des Psychotherapeutengesetzes
Unterabschnitt 3 Anpassungsmaßnahmen nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes
- § 66Anpassungslehrgang
- § 67Durchführung und Abschluss des Anpassungslehrgangs
- § 68Gegenstand der Eignungsprüfung
- § 69Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung
Unterabschnitt 4 Nachweise bei in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikationen
- § 70Nachweis der Zuverlässigkeit
- § 71Nachweis der gesundheitlichen Eignung
- § 72Aktualität von Nachweisen
Unterabschnitt 5 Nachweise bei in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikationen
- § 73Nachweis der Zuverlässigkeit
- § 74Nachweis der gesundheitlichen Eignung
- § 75Aktualität von Nachweisen
Abschnitt 6 Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung
Abschnitt 7 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
Abschnitt 8 Dienstleistungserbringung in Deutschland
- § 81Unterrichtung durch die zuständige Behörde
- § 82Verfahren bei Verzögerung der Prüfung, Eignungsprüfung
- § 83Verfahren bei Ausbleiben einer Reaktion der zuständigen Behörde
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
- § 84Übergangsvorschriften
- § 85Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage 1(zu § 8 Nummer 1) Inhalte, die im Bachelorstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind
- Anlage 2(zu § 8 Nummer 2) Inhalte, die im Masterstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind
- Anlage 3(zu § 33 Absatz 2) Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung
- Anlage 4(zu § 40 Absatz 1) Niederschrift über die mündlich-praktische Fallprüfung nach § 40 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
- Anlage 5(zu § 59 Absatz 1) Approbationsurkunde
- Anlage 6(zu § 65 Absatz 5) Bescheinigung über die Kenntnisprüfung nach den §§ 64 und 65 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
- Anlage 7(zu § 67 Absatz 4) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach den §§ 66 und 67 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
- Anlage 8(zu § 69 Absatz 6) Bescheinigung über die Eignungsprüfung nach den §§ 68 und 69 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
- Anlage 9(zu § 78 Absatz 5) Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs
- Anlage 10(zu § 80) Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs