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§ 16 PsychThApprO

Berufspraktische Einsätze im Masterstudiengang

(1)

Die Hochschulen müssen den studierenden Personen im Masterstudiengang mindestens folgende berufspraktische Einsätze ermöglichen:

  1. 1.

    ein forschungsorientiertes Praktikum II – Psychotherapieforschung nach § 17 und

  2. 2.

    die berufsqualifizierende Tätigkeit III – angewandte Praxis der Psychotherapie nach § 18.

(2)

Im Rahmen der berufspraktischen Einsätze dürfen die studierenden Personen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die zum Erreichen der jeweils zu erwerbenden Inhalte erforderlich sind.

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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