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§ 6 PsychThApprO

Leistungsübersicht

Die Hochschule hat der studierenden Person eine Leistungsübersicht über die Studien- und Prüfungsleistungen, die die studierende Person erbracht hat, zu erstellen und auszuhändigen, wenn die studierende Person dies bei der Hochschule beantragt.

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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