AdvoCite

§ 64 PsychThApprO

Gegenstand und Art der Kenntnisprüfung

(1)

In der Kenntnisprüfung hat die antragstellende Person nachzuweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten erforderlich sind.

(2)

Die Kenntnisprüfung ist eine anwendungsorientierte Parcoursprüfung.

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved