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§ 68 PsychThApprO

Gegenstand der Eignungsprüfung

(1)

In der Eignungsprüfung hat die antragstellende Person nachzuweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zum Ausgleich der von der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich sind.

(2)

Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-praktische Fallprüfung.

(3)

Gegenstand der Eignungsprüfung ist eine von der nach § 20 zuständigen Stelle anonymisierte Patientenanamnese aus den von der Hochschule nach § 38 Absatz 2 eingereichten Patientenanamnesen.

(4)

In der Eignungsprüfung sind der antragstellenden Person Fragen folgender Art zu stellen:

  1. 1.

    fallspezifische Fragen zu der Patientenanamnese und

  2. 2.

    fallübergreifende Fragen zu den therapeutischen Kompetenzen.

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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