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§ 68 PsychThApprO
Gegenstand der Eignungsprüfung
In der Eignungsprüfung hat die antragstellende Person nachzuweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zum Ausgleich der von der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich sind.
Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-praktische Fallprüfung.
Gegenstand der Eignungsprüfung ist eine von der nach § 20 zuständigen Stelle anonymisierte Patientenanamnese aus den von der Hochschule nach § 38 Absatz 2 eingereichten Patientenanamnesen.
In der Eignungsprüfung sind der antragstellenden Person Fragen folgender Art zu stellen:
- 1.
fallspezifische Fragen zu der Patientenanamnese und
- 2.
fallübergreifende Fragen zu den therapeutischen Kompetenzen.