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§ 81 PsychThApprO

Unterrichtung durch die zuständige Behörde

(1)

Die nach § 22 Absatz 6 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde teilt der Person, die erstmals gemeldet hat, eine Dienstleistung nach § 15 des Psychotherapeutengesetzes zu erbringen, mit:

  1. 1.

    ob sie der Person erlaubt, die Dienstleistung zu erbringen, oder

  2. 2.

    ob die Person eine Eignungsprüfung nach § 18 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes abzulegen hat.

(2)

Die Unterrichtung erfolgt spätestens innerhalb eines Monats, nachdem die Meldung und die erforderlichen Begleitdokumente bei der zuständigen Behörde eingegangen sind.

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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