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Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5Ausbildungsplan
Abschnitt 2 Gesellenprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Teil 1 der Gesellenprüfung
Unterabschnitt 3 Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge
- § 9Inhalt von Teil 2
- § 10Prüfungsbereiche von Teil 2
- § 11Prüfungsbereich Instandsetzen von Schneidwerkzeugen
- § 12Prüfungsbereich Herstellen von Schneidwerkzeugen
- § 13Prüfungsbereich Arbeitsplanung
- § 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Unterabschnitt 4 Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge
- § 16Inhalt von Teil 2
- § 17Prüfungsbereiche von Teil 2
- § 18Prüfungsbereich Instandsetzen von Zerspanwerkzeugen
- § 19Prüfungsbereich Herstellen von Zerspanwerkzeugen
- § 20Prüfungsbereich Arbeitsplanung
- § 21Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 22Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Abschnitt 3 Zusatzqualifikation Messer schmieden
Abschnitt 4 Weitere Berufsausbildung
Abschnitt 5 Schlussvorschriften