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§ 19 QEWV

Mitteilungspflichten der qualifizierten Einrichtungen

Die qualifizierten Einrichtungen haben dem Bundesamt für Justiz unverzüglich Folgendes mitzuteilen:

  1. 1.

    jede Änderung ihrer Angaben, die nach § 4d Absatz 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen eingetragen sind und

  2. 2.

    den Wegfall einer der in § 4d Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregelten Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen.

Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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