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§ 8 RückBRTransparenzV

Form der Übermittlung

Die Mitteilungen und Darstellungen gemäß den §§ 1 bis 7 sind in elektronischer Form zu übermitteln. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann sein Einverständnis erklären, dass bestimmte Mitteilungen und Darstellungen schriftlich eingereicht werden; § 4 bleibt unberührt.

Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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