Gesetze › RückHG § 4 RückHG Aufbringung der Mittel durch den Bund Die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für die Gewährung der Rückkehrhilfe trägt der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet. Rückkehrhilfegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 Beauftragung der Bundesagentur für Arbeit § 5 Verfahren