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Art. 2 § 16 RÜG
Wartezeiten
(1)
Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
- 1.
Altersrente,
- 2.
Bergmannsaltersrente,
- 3.
Invalidenrente,
- 4.
Bergmannsinvalidenrente.
(2)
Die Erfüllung der Wartezeiten einer bergbaulichen Versicherung
- 1.
von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Bergmannsvollrente,
- 2.
von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Bergmannsrente.