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Art. 2 § 2 RÜG
Rentenarten
Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
Rente wegen Alters wird geleistet als
- 1.
Altersrente und Zusatzaltersrente,
- 2.
Bergmannsaltersrente und Zusatzaltersrente und
- 3.
Bergmannsvollrente.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als
- 1.
Invalidenrente und Zusatzinvalidenrente,
- 2.
Bergmannsinvalidenrente und Zusatzinvalidenrente,
- 3.
Bergmannsrente,
- 4.
Invalidenrente für Behinderte.
Rente wegen Todes wird geleistet als
- 1.
Witwenrente oder Witwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente,
- 2.
Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente,
- 3.
Übergangshinterbliebenenrente und Zusatzübergangshinterbliebenenrente,
- 4.
Unterhaltsrente,
- 5.
Waisenrente und Zusatzwaisenrente.