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Art. 2 § 37 RÜG
Rentenformel für Monatsbetrag der Zusatzrenten
(1)
Der Monatsbetrag einer Zusatzaltersrente und einer Zusatzinvalidenrente beträgt
- 1.
für jedes volle Jahr der Beitragszeit zur FZR 2,5 vom Hundert, für jeden verbleibenden Monat 0,2 vom Hundert,
- 2.
für jedes Jahr der Zurechnungszeit 1,0 vom Hundert
des durch Beiträge zur FZR versicherten Durchschnittseinkommens.
(2)
Der Monatsbetrag beträgt
- 1.
bei Zusatzwitwenrente, Zusatzwitwerrente und Zusatzübergangshinterbliebenenrente 60 vom Hundert,
- 2.
bei Zusatzwaisenrente für
- a)
Halbwaisen 30 vom Hundert,
- b)
Vollwaisen 40 vom Hundert
- a)
der nach Absatz 1 ermittelten Zusatzrente des Verstorbenen.