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Art. 2 § 4 RÜG
Altersrente
(1)
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
- 1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
- 2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze liegt für Frauen bei Vollendung des 60., für Männer bei Vollendung des 65. Lebensjahres.
(2)
Versicherte haben Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie
- 1.
die Altersgrenze für die Altersrente erreicht und
- 2.
rentenrechtliche Zeiten zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR)
haben.