Art. 2 § 40 RÜG
Berechnung von Geldleistungen
Bei der Berechnung des
- 1.
beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens,
- 2.
Durchschnittseinkommens für Zusatzrenten,
- 3.
Monatsbetrags der Renten aus der Sozialpflichtversicherung,
- 4.
Zuschlags für Untertagetätigkeiten und
- 5.
Monatsbetrags der Zusatzrenten
ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden.
Renten-Überleitungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle