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Art. 2 § 6 RÜG
Bergmannsvollrente
(1)
Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsvollrente, wenn sie
- 1.
das 50. Lebensjahr vollendet,
- 2.
die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren erfüllt und
- 3.
mindestens 15 Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt haben.
(2)
Für Versicherte, die mindestens zehn Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt haben und diese Tätigkeit aus den in § 17 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b genannten Gründen aufgeben mußten, entsteht der Anspruch auf Bergmannsvollrente um die Anzahl der Monate später, die an einer 15jährigen Untertagetätigkeit fehlen.