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§ 5 RAZEignPrV

Erlass von Prüfungsleistungen

Begehrt die antragstellende Person den Erlass von Prüfungsleistungen, so hat sie nachzuweisen:

  1. 1.

    Inhalte ihrer beruflichen Ausbildung durch ein Prüfungszeugnis,

  2. 2.

    erworbene Berufspraxis entsprechend § 12 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und

  3. 3.

    Weiterbildungsmaßnahmen durch geeignete Bescheinigungen.

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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