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§ 21 RebPflV

Abgabe in kleinen Mengen

Zertifiziertes Pflanzgut und Standardpflanzgut darf aus vorschriftsmäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Bündeln bis zu der niedrigsten in Anlage 3 Nr. 1 Spalte 2 jeweils festgesetzten Stückzahl ungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letztverbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben werden:

  1. 1.

    die Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1),

  2. 2.

    die Kategorie,

  3. 3.

    die Sortenbezeichnung,

  4. 4.

    die Bezeichnung des Klones,

  5. 5.

    die Anerkennungsnummer oder die Betriebsnummer des Erzeugers.

Rebenpflanzgutverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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