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RebPflV
Rebenpflanzgutverordnung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- § 1Anwendungsbereich
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 2aGestattung des Inverkehrbringens von Standardpflanzgut
Abschnitt 2 Anerkennung von Pflanzgut
- § 3Anerkennungsstelle
- § 4Antrag
- § 5Anforderungen an die Vermehrungsfläche
- § 6Anforderungen an den Rebenbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
- § 7Rebenbestandsprüfung
- § 8Mängel des Rebenbestandes
- § 9Mitteilung des Ergebnisses der Rebenbestandsprüfung
- § 10Wiederholungsbesichtigung
- § 11Beschaffenheitsprüfung
- § 12Bescheid
- § 13Nachprüfung
- § 14Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau
- § 15Rücknahme der Anerkennung
Abschnitt 3 Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung
- § 16Verpackung
- § 17Etikett
- § 17aPflanzenpass
- § 18Angaben in besonderen Fällen
- § 19Schließung der Packungen und Bündel
- § 19aAufbewahrungspflicht
- § 20Topfreben und Kartonagereben
- § 21Abgabe in kleinen Mengen
- § 22Kennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut in besonderen Fällen
Abschnitt 4 Schlußvorschriften