§ 2a RebPflV
Gestattung des Inverkehrbringens von Standardpflanzgut
Standardpflanzgut, außer Standardpflanzgut von Unterlagsreben, darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.
Rebenpflanzgutverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle