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§ 9 RebPflV

Mitteilung des Ergebnisses der Rebenbestandsprüfung

Das Ergebnis der Rebenbestandsprüfung wird dem Antragsteller und dem Vermehrer schriftlich mitgeteilt; im Falle mehrfacher Bestandsbesichtigung oder mehrfacher Nachbesichtigung jedoch erst nach der letzten Besichtigung oder Nachbesichtigung.

Rebenpflanzgutverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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