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§ 18 RechVersV

Sachanlagen und Vorräte

(1)

Als Sachanlagen sind technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie hierauf geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau auszuweisen.

(2)

Als Vorräte sind insbesondere die Vorräte an Betriebsstoffen und Büromaterial sowie hierauf geleistete Anzahlungen auszuweisen.

Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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