Gesetze › RechVersV › Abschnitt 3 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz› Unterabschnitt 1 Posten der Aktivseite § 19 RechVersV Andere Vermögensgegenstände Der Posten "Andere Vermögensgegenstände" ist im Anhang zu erläutern, wenn er einen größeren Umfang hat. Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 18 Sachanlagen und Vorräte § 20 Abgegrenzte Zinsen und Mieten