Gesetze › RechVersV › Abschnitt 3 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz› Unterabschnitt 1 Posten der Aktivseite § 20 RechVersV Abgegrenzte Zinsen und Mieten Als "Abgegrenzte Zinsen und Mieten" sind die Zins- und Mieterträge auszuweisen, die auf die Zeit bis zum Abschlußstichtag entfallen, aber noch nicht fällig sind. Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 19 Andere Vermögensgegenstände § 21 Ausgleichsbetrag