AdvoCite
§ 14 RegZensErpG
Zusammenführung
Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung dürfen die folgenden Daten für die Gesamtbevölkerung zusammengeführt und verarbeitet werden:
- 1.
Daten zu den Merkmalen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 10 für die Berichtsjahre 2023 und 2024,
- 2.
nach § 5 Absatz 1 geprüfte und bereinigte Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 für die Berichtsjahre 2023 und 2024,
- 3.
nach § 5 Absatz 2 aufbereitete Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 für die Berichtsjahre 2023 und 2024 sowie
- 4.
Daten zu den Merkmalen nach den §§ 12 und 13.
Die Zusammenführung nach Absatz 1 darf mittels der Daten zu folgenden Merkmalen erfolgen:
- 1.
Familienname, frühere Namen einschließlich Geburtsnamen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad,
- 2.
Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
- 3.
Wohnort, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel und frühere Gemeindenamen,
- 4.
Geburtsdatum,
- 5.
Geburtsort,
- 6.
Geburtsstaat,
- 7.
Geschlecht,
- 8.
Staatsangehörigkeiten und
- 9.
Familienstand.