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§ 5 RHBG

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung:

  1. 1.

    soweit es sich um das Verhalten solcher Beamten handelt, die, abgesehen von der Entschädigung für Dienstaufwand, auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind;

  2. 2.

    soweit es sich um das Verhalten eines mit Angelegenheiten des auswärtigen Dienstes befaßten Beamten handelt und dieses Verhalten nach einer amtlichen Erklärung des Reichskanzlers politischen oder internationalen Rücksichten entsprochen hat.

Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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