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§ 6 RHBG

Unberührt bleiben die Vorschriften anderer Reichsgesetze, soweit sie für bestimmte Fälle die Haftung des Reichs über einen gewissen Umfang hinaus ausschließen.

Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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