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§ 3.08 RheinSchPersV

Anrechnung der Fahrzeiten

180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinanderfolgenden Tagen können höchstens 180 Fahrtage angerechnet werden. 250 Fahrtage in der See-, Küsten- oder Fischereischifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit.

Schiffspersonalverordnung-Rhein · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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