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RheinSchPersV

Schiffspersonalverordnung-Rhein

Stand: 26. Oktober 2026 · Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 4 V v. 20.5.2021 II 442 · Quelle

Teil I Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III
Teil II Besatzungsvorschriften
Kapitel 2 Allgemeine Bestimmungen für Teil II
Kapitel 3 Bestimmungen für alle Fahrzeugarten
Abschnitt 1 Befähigung der Besatzungsmitglieder
Unterabschnitt 1 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung
Unterabschnitt 2 Art des Nachweises der Befähigung
Unterabschnitt 3 Fahrzeit
Abschnitt 2 Mindestruhezeit
Abschnitt 3 Mindestbesatzung an Bord
Kapitel 4 Ergänzende Bestimmungen für das Sicherheitspersonal auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern
Kapitel 4a Ergänzende Bestimmungen über die Sachkunde der Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
Kapitel 5 Ergänzende Bestimmungen für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
Abschnitt 1 Anforderungen für den Erwerb und den Nachweis der Befähigungen
Abschnitt 2 Anforderungen an den Betrieb der Fahrgastschiffe
Teil III Patentvorschriften
Kapitel 6 Allgemeine Bestimmungen für Teil III
Kapitel 7 Bestimmungen über die Schifferpatente
Abschnitt 1 Erwerb der Befähigungen
Unterabschnitt 1 Patentarten
Unterabschnitt 2 Streckenkenntnisse
Abschnitt 2 Zulassungs- und Prüfungsverfahren
Abschnitt 3 Kontrolle der Tauglichkeit
Abschnitt 4 Überprüfung und Entzug
Kapitel 8 Radarpatent
Kapitel 9 Übergangsbestimmungen
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