AdvoCite
RheinSchPersV
Schiffspersonalverordnung-Rhein
Teil I Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III
- § 1.01Begriffsbestimmungen
- § 1.02Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
- § 1.03Dienstanweisungen
Teil II Besatzungsvorschriften
Kapitel 2 Allgemeine Bestimmungen für Teil II
Kapitel 3 Bestimmungen für alle Fahrzeugarten
Abschnitt 1 Befähigung der Besatzungsmitglieder
Unterabschnitt 1 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung
- § 3.02Voraussetzungen für die Befähigung
- § 3.03Tauglichkeit der Besatzungsmitglieder
- § 3.04Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit
Unterabschnitt 2 Art des Nachweises der Befähigung
Unterabschnitt 3 Fahrzeit
Abschnitt 2 Mindestruhezeit
- § 3.10Betriebsformen
- § 3.11Mindestruhezeit
- § 3.12Wechsel oder Wiederholung der Betriebsform
- § 3.13Bordbuch – Fahrtenschreiber
Abschnitt 3 Mindestbesatzung an Bord
- § 3.14Ausrüstung der Schiffe
- § 3.15Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote
- § 3.16Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen
- § 3.17Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe
- § 3.18Nichterfüllung der Ausrüstung nach § 3.14
- § 3.19Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge
- § 3.20Mindestbesatzung von Seeschiffen
- § 3.21Mindestbesatzung von Kanalpenichen
- § 3.22Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen
- § 3.23Ausnahme
Kapitel 4 Ergänzende Bestimmungen für das Sicherheitspersonal auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern
Kapitel 4a Ergänzende Bestimmungen über die Sachkunde der Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
- § 4a.01Sachkunde und Einweisung
- § 4a.02Bescheinigung
- § 4a.03Lehrgang und Prüfung
- § 4a.04Gültigkeit und Verlängerung der Bescheinigung
- § 4a.05Zuständigkeit
Kapitel 5 Ergänzende Bestimmungen für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
Abschnitt 1 Anforderungen für den Erwerb und den Nachweis der Befähigungen
- § 5.02Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt
- § 5.03Basislehrgang für Sachkundige
- § 5.04Auffrischungslehrgang für Sachkundige
- § 5.05Ersthelfer
- § 5.06Atemschutzgeräteträger
- § 5.07Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger
- § 5.08Art des Nachweises der Befähigung
Abschnitt 2 Anforderungen an den Betrieb der Fahrgastschiffe
- § 5.09Anzahl des Sicherheitspersonals
- § 5.10Pflichten des Schiffsführers und des Sachkundigen
- § 5.11Aufsicht
Teil III Patentvorschriften
Kapitel 6 Allgemeine Bestimmungen für Teil III
Kapitel 7 Bestimmungen über die Schifferpatente
Abschnitt 1 Erwerb der Befähigungen
Unterabschnitt 1 Patentarten
Unterabschnitt 2 Streckenkenntnisse
Abschnitt 2 Zulassungs- und Prüfungsverfahren
- § 7.08Prüfungskommission
- § 7.09Antrag auf Erwerb oder Erweitern eines Rheinpatentes
- § 7.10Antrag auf Erwerb oder Erweitern eines Streckenzeugnisses
- § 7.11Zulassung zur Prüfung
- § 7.12Prüfung
- § 7.13Befreiungen und Erleichterungen
- § 7.14Ausstellung und Erweiterung der Rheinpatente
- § 7.15Ausstellung des Streckenzeugnisses
- § 7.16Kosten
Abschnitt 3 Kontrolle der Tauglichkeit
- § 7.17Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit
- § 7.18Nachweis der Tauglichkeit von Inhabern eines Rheinpatents ab dem Alter von 50 Jahren
- § 7.19Nachweis der Tauglichkeit von Inhabern eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ab dem Alter von 50 Jahren
Abschnitt 4 Überprüfung und Entzug
- § 7.20Aussetzen der Gültigkeit des Rheinpatentes
- § 7.21Ablauf der Gültigkeit eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses auf dem Rhein
- § 7.22Entzug des Rheinpatentes
- § 7.23Fahrverbot für den Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses
- § 7.24Sicherstellung eines Rheinpatentes
- § 7.25Sicherstellung eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses
Kapitel 8 Radarpatent
- § 8.01Allgemeine Bestimmungen
- § 8.02Antrags- und Zulassungsverfahren
- § 8.03Prüfungskommission
- § 8.04Prüfung
- § 8.05Ausstellung des Radarpatentes
- § 8.06Entzug des Radarpatentes
- § 8.07Maßnahmen gegen Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Radarzeugnisses
- § 8.08Kosten
Kapitel 9 Übergangsbestimmungen
- § 9.01Gültigkeit der Bordbücher und Schifferdienstbücher
- § 9.02Gültigkeit der bisherigen Patente
- § 9.03Zuordnung der Patentarten
- § 9.04Anrechnung von Fahrzeiten
- § 9.05Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff
- Anlage A1(Muster) Bordbuch
- Anlage A1aZuständige Behörden für die Ausstellung von auf dem Rhein gültigen Bordbüchern
- Anlage A2(Muster) Schifferdienstbuch
- Anlage A3Anforderungen an den Fahrtenschreiber und Vorschriften betreffend den Einbau von Fahrtenschreibern an Bord in Anwendung des § 3.10 dieser Verordnung
- Anlage A4(Muster) Bescheinigung für den Nachweis der geforderten Ruhezeit nach § 3.12 Nr. 2 bis 6
- Anlage A5Als gleichwertig anerkannte im Ausland ausgestellte Schifferdienstbücher
- Anlage B1Mindestanforderungen an die Tauglichkeit
- Anlage B2(Muster) Ärztliches Zeugnis über die Untersuchung der Tauglichkeit in der Rheinschifffahrt
- Anlage B3(Muster) Bescheid zur Tauglichkeit
- Anlage C1(Muster) Bescheinigung Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt
- Anlage C2(Muster) Bescheinigung Ersthelfer in der Fahrgastschifffahrt
- Anlage C3(Muster) Bescheinigung Atemschutzgeräteträger in der Fahrgastschifffahrt
- Anlage C4(Muster) Bescheinigungsbuch für die Fahrgastschifffahrt
- Anlage D1(Muster) Rheinpatent
- Anlage D2(Muster) Vorläufiges Rheinpatent
- Anlage D3(Muster) Streckenzeugnis
- Anlage D4(Muster) Radarpatent
- Anlage D5Als gleichwertig anerkannte Schiffsführerzeugnisse
- Anlage D6Als gleichwertig anerkannte Befähigungszeugnisse für die Radarfahrt
- Anlage D7Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Patentes für den Rhein
- Anlage D8Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Radarpatentes
- Anlage E1Muster der Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff
- Anlage E2Programm der Lehrgänge für Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen